AGB's

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma Küchencenter Findeiß GmbH, Hans Böckler Str. 1, 95032 Hof sowie
der Firma Findeiß Küchenstudio, Induistriestraße 4, 96328 Küps
Stand 2007


§ 1 Allgemeines

1. Wir erbringen unsere vertraglich vereinbarten Leistungen, wie Lieferungen und Montagen etc. auf der Grundlage
der nachfolgenden Geschäftsbedingungen, die wesentlicher Bestandteil des mit dem Kunden geschlossenen
Kaufvertrages sind.

2. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handeln.

Vereine im Sinne der Geschäftsbedingungen sind alle eingetragenen Vereine, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind Verbraucher, Unternehmer und Vereine.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von uns Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn mit
uns – gleich aus welchen Gründen – kein Vertrag zustande kommt, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.

4. Durch Annahme der Lieferung und/oder der Leistung erkennt der Kunde unsere Geschäftsbedingungen auch für zukünftige Geschäfte an, welche den gleichen Vertragsgegenstand betreffen oder mit ihm im Zusammenhang stehen.

5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch uns schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag schriftlich unter Hinweis auf diese Bedingungen bestätigt oder ohne Vorbehalte des Kunden ausgeführt haben.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss:

1. Unsere Angebote oder Preise sind bis Vertragsschluss stets unverbindlich und freibleibend. Sie stellen daher nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar und erfolgen vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung. Mit der Bestellung der Ware oder des Werkes erklärt der Kunde verbindlich sein Angebot zum Vertragsschluss. Als Nachweis der Bestellung gilt auch die vertraglich vereinbarte Anzahlung, sofern der Kunde mit dieser Anzahlung nicht etwas anderes verbindet, was auch für uns erkennbar ist. Alle gegenseitigen Rechtsgeschäfte kommen erst nach Annahme durch uns, spätestens mit Ausführung der Lieferung bzw. Leistung zustande. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongrenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2. Soweit das ausgefüllte Auftragsformular Lücken hinsichtlich des Umfanges der geschuldeten Leistung enthält, gilt der Inhalt der Teileliste als vereinbart.

§ 3 Aufrechnung, Zurückbehaltung:

Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Zahlung, Verzugszinsen:

1. Die Preise verstehen sich ab Lager Hof – Hans Böckler Str. 1 95032 Hof es sei denn etwas anderes ist einzelvertraglich vereinbart. Für Unternehmer gelten sie zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Verbraucher und Vereine verstehen sich die Preise inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Sollten sich die Beschaffungspreise oder Kosten für uns nach Vertragsschluss erhöhen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise in demselben Verhältnis zu erhöhen, maximal jedoch um 5 % der Gesamtsumme.

3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind Forderungen sofort bei Empfang der Lieferung der Ware fällig. Der vereinbarte Preis ist vom Kunden nach Aufbau der Küche an unsere Monteure oder von uns beauftragte Monteure zu zahlen. Die Monteure besitzen Inkassovollmacht. Insoweit eine Zahlungsfrist gesetzt ist, kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb der Frist zahlt. Verbraucher und Vereine haben während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, Unternehmer in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Uns bleibt das Recht ausdrücklich vorbehalten, einen darüber hinausgehenden Verzugszinssatz geltend zu machen, soweit uns ein höherer Schaden entstanden ist. Sollte der Kunde nicht zum Fälligkeitstermin zahlen und wird eine Mahnung erforderlich, so fallen neben den Verzugszinsen Kosten für Mahnschreiben in Höhe von jeweils 10,00 € an.
Dem Kunden bleibt es ausdrücklich gestattet, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer
Kostenaufwand entstanden ist.

§ 5 Leistungen durch Dritte:

Wir sind berechtigt, die uns vertraglich obliegenden Lieferungen und Leistungen auch durch einen fachkundigen Dritten erbringen zu lassen, welcher dem Kunden schriftlich zu benennen ist. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Vertragsleistungen nur bei dem benannten Dritten abzufordern. Die Rechnungsstellung erfolgt auch in diesem Fall direkt durch uns.

§ 6 Montagevorbereitungen und Montageabnahme:

1. Soweit von uns durch Vertrag die Montage der Küche am vom Kunden gewünschten und vereinbarten Ort geschuldet wird ist der Kunde verpflichtet,
was folgt, zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
c) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben auf Anforderung zur Verfügung
zu stellen.
d) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bereitstellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues, so weit fortgeschritten, vorhanden sein, so dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

2. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für unsere Wartezeit und zusätzlich für uns erforderliche Reisen sowie die damit verbunden Anfahrts- und Abfahrtszeiten zu tragen.

3. Sofern wir nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung verlangen, hat sie der Kunde grundsätzlich am vorher vereinbarten Termin vorzunehmen. Ist dies dem Kunden nicht möglich, kann er dies innerhalb von 5 Tagen nachholen. Die damit verbundenen Mehraufwendungen können wir dem Kunden gemäß unserem tatsächlichen Aufwand anhand unserer jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen. Erfolgt auch innerhalb diesen 10 Tagen keine Abnahme des Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung in Gebrauch genommen worden ist und 3 Tage seit der Ingebrauchnahme verstrichen sind.
4. Verlangt der Kunde nachträglich die Installation bzw. Montage in nicht vertraglich vereinbarten Art und Weise, sind wir berechtigt, damit im Zusammenhang stehende Arbeiten nach unserer jeweils gültigen Preisliste entsprechend dem tatsächlichen Zeitmehraufwand gesondert abrechnen zu dürfen. Wir sind auch berechtigt, Mehraufwendungen für nachträgliche Änderungen entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste gegenüber den Kunden zu berechnen, wenn der Kunde aus Gründen, die er zu vertreten hat, zum vereinbarten Installations- bzw. Montagetermin nicht anwesend sein konnte, die Arbeiten auf Veranlassung des Kunden ohne vereinbarte Montagehöhe oder ohne Vorgaben eines Deckenabstandes in angemessener Art und Weise durchgeführt wurden und der Kunde nachträgliche Änderungen dieser durchgeführten Arbeiten wünscht.

§ 7 Liefer- und Leistungszeit:

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Hierzu gehört insbesondere die Verpflichtung des Kunden, uns zum vereinbarten Aufbautermin Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu verschaffen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung bzw. Leistung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

5. Wird der vereinbarte Liefer- Abhol- oder Montagetermin auf Wunsch des Kunden geändert oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. In den Lagerkosten sind auch die Kosten enthalten, die durch den Transport vom und zu dem Lager entstehen.

§ 8 Haftung:

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Vertragsgegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

3. Soweit die Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren spätestens nach 2 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Kunde von dem Schaden und von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, Kenntnis erlangt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 3 Jahren von dem schädigenden Ereignis an. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 9 Höhere Gewalt:

Wir sind von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragsverfehlung von keiner Vertragspartei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen gehören insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, Unterbrechung der Stromversorgung sowie behördliche Maßnahmen.

§ 10 Annahme der Ware oder Leistung

Der Kunde darf die Annahme von Lieferungen oder Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Nimmt der Kunde die Lieferung zum vereinbarten Termin nicht an, befindet er sich in Annahmeverzug. Wir sind dann berechtigt Lager- und evtl. anfallende zusätzliche Transportkosten gemäß § 7 Ziffer 5 geltend zu machen.

§ 11 Warenrücknahme

1. Im Falle eines Rücktritts durch uns sind wir berechtigt, uns entstandene Kosten für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung, sofern der Rücktritt auf Gründen beruht, die allein der Kunde zu vertreten hat, dem Kunden in Rechnung zu stellen. Demgemäß ist der Kunde verpflichtet, alle Aufwendungen wie bspw. Transport- und Montagekosten, die unmittelbar zur Erfüllung des Vertrages aufgewandt wurden, in der entstandenen Höhe zu ersetzen.

2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, soweit kein Abzahlungsgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze:

Im ersten Halbjahr 20 % des vereinbarten Preises
Innerhalb des zweiten Halbjahres 30 % des vereinbarten Preises
Innerhalb des dritten Halbjahres 35 % des vereinbarten Preises
Innerhalb des vierten Halbjahres 40 % des vereinbarten Preises
Innerhalb des dritten Jahres 50 % des vereinbarten Preises
Innerhalb des vierten Jahres 60 % des vereinbarten Preises
Innerhalb des fünften Jahres 70 % des vereinbarten Preises

§ 12 Gefahrenübergang:

1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist der Verkäufer Verbraucher oder ein Verein, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.

2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 13 Eigentumsvorbehalt:

1. Das Eigentum an der Ware geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Erfolgt eine Verarbeitung oder Verbindung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und Schadensersatz berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

§ 14 Mängelansprüche:

1. Ist der Käufer Unternehmer, so leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher oder ein Verein, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen – anderenfalls ist die Geltendmachung eines Mängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4. Verbraucher und Vereine müssen uns innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu welchem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher oder der Verein diese Unterrichtung, erlöschen die Mängelansprüche 2 Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist von uns. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher bzw. den Verein.

5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

7. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

8. Gegenüber Unternehmern beträgt unsere Verpflichtung zur Sachmängelhaftung 1 Jahr, gegenüber Verbrauchern und Vereinen 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Werden von uns oder von uns beauftragten Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9. Ansprüche des Unternehmers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Unternehmers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Gegenüber Vereinen und Verbraucher bestehen Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zwecke unserer Nacherfüllungsverpflichtung entstanden sind, entsprechend den tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Kosten.

10. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben in Bezug auf den Unternehmer keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

11. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.


§ 15 Schriftform, Teilunwirksamkeit:

Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auf die Einhaltung der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Unwirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so auszulegen oder zu ergänzen, dass sie dem mit ihr erstrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

§ 16 Gerichtsstand, Datenverarbeitung:

1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen so ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselprozesse – für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

2. Angaben über den Kunden werden mit dessen Einverständnis zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung für eigene Zwecke gespeichert.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).